Satzung des MBV 76 e.V.


1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein nennt sich "Maibaumverein-76-Reitenbuch e.V.", kurz "MBV-76 e.V." und hat seinen Sitz in Reitenbuch, Markt Fischach.

2. Sinn und Zweck des Vereins
Der Verein dient der Pflege von Brauchtum und Kameradschaft. Dies soll erreicht werden durch:
a) gemeinsames Herrichten und Erstellen des Maibaumes
b) Organisation von geselligen Veranstaltungen (Kegelabende, Ausflüge, etc.)
Sämtliche Aktivitäten dienen gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des BGB.

3. Zweck der Eintragung in das Vereinsregister
Die Eintragung soll zur Erhaltung des Vereinslebens und zum Schutze der Vereinsaktivitäten dienen.

4. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die aktiven Mitglieder
c) die Mitgliederversammlung

5. Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Erster und Zweiter Präsident
b) Erster und Zweiter Kassierer
c) Schriftführer
Vorsitzende im Sinne des §26 BGB sind der Erste und Zweite Präsident. Einzelvertretungsberechtigt sind der Erste und Zweite Präsident. Zum Vorstand können nur Personen gewählt werden, die aktives Mitglied sind.

6. Amtsdauer und Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Neuwahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen alle aktiven Mitglieder eingeladen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich.
Alle aktiven Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht, entschieden wird nach einfachem Mehrheitsbeschluss.

7.Entstehung der Mitgliedschaft
a) Passive Mitgliedschaft:
Passives Mitglied kann jeder ab dem 14. Lebensjahr (männlich oder weiblich) werden. Bei Jugendlichen muss der gesetzliche Vertreter durch Unterschrift sein Einverständnis geben.
Jeder Beitrittswillige muss:

1. mit der Satzung einverstanden sein,
2. den Verein tatkräftig unterstützen,
3. seinen Antrag mündlich oder schriftlich bei einem der Vorstandsmitglieder stellen,
4. seinen Beitrag bei Eintritt oder am Jahresanfang in voller Höhe entrichten.


b) Aktive Mitgliedschaft:
Alle Gründungsmitglieder besitzen aktive Mitgliedschaft. Aktive Mitglieder können weiterhin nur Personen werden, die mindestens zwölf Monate passive Mitgliedschaft besessen haben.
Voraussetzung für aktive Mitgliedschaft ist:

1. tatkräftige und aktive Teilnahme am Vereinsleben.
2. mündlicher oder schriftlicher Antrag an die Vorstandsschaft.
3. Bestätigung der Aufnahme durch einfachen Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung


8. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Passive Mitgliedschaft:
1. durch den Tod des Mitgliedes
2. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich oder mündlich einem der Vorstandsmitglieder mitgeteilt wird.
3. durch Weigerung der Beitragsentrichtung nach zweimaliger Aufforderung (mündlich oder schriftlich)
4. durch Ausschluss

Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, unter Setzung einer angemessenen Frist, sich zu rechtfertigen.

Die Beschlussfassung über den Ausschluss wird dem Betreffenden schriftlich, per eingeschriebenen Brief, mitgeteilt. Der Betreffende hat das Recht auf Berufung. Diese muss innerhalb von 30 Tagen per Einschreiben erfolgen.

Mindestens zwei Monate nach Erhalt muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, die dann über den Berufungsantrag entscheidet.

b) aktive Mitgliedschaft:
Die aktive Mitgliedschaft endet wie die passive Mitgliedschaft. Zusätzlich kann ein aktives Mitglied auf Grund seines geringen Interesses an den Vereinsaktivitäten durch Beschlussfassung in der Vorstandssitzung entlassen bzw. in passive .Mitgliedschaft zurückgestuft werden. Anwendung der Beschlussfassung und Berufung siehe 8.a) 4.

9. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird bei der Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Zahlungen sind in voller Höhe und möglichst von Jahresbeginn an zu leisten. Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeitrag erhoben.

10. Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,
b) die Wahl des Vorstandes durch die Mitglieder,
c) die Festsetzung des Jahresbeitrages durch die Mitglieder,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
Alle Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand öffentlich oder schriftlich, unter Angabe des Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen, einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem darauffolgenden Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die nicht anwesend sind, müssen ihre Zustimmung schriftlich geben.

11. Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in Absatz 10 festgelegten Stimmenzahl beschlossen werden. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste und Zweite Präsident die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Markt Fischach zu, welcher dieses nur für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Reitenbuch verwenden darf.


04/1998



 
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